neue Krankmeldung

ab 01.01.2023 gilt für alle gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer:

  1. Im Krankheitsfall ist der Arbeitgeber sofort zu informieren.
  2. Je nach Regelung im Arbeitsvertrag ist am ersten oder spätestens am vierten Krankheitstag ein Arzt aufzusuchen, der die weitere Arbeitsunfähigkeit feststellt. [§ 5 EFZG]
  3. Der Arzt schickt eine Krankmeldung über das Internet an die Krankenkasse.
  4. Sie müssen dem Arbeitgeber mitteilen, daß und wie lange Sie krankgeschrieben wurden. Wie diese Mitteilung erfolgt (telefonisch, per Email etc.) regeln Sie bitte mit Ihrem Arbeitgeber.
  5. Der Arbeitgeber kann sich die Krankmeldung elektronisch auf einem Server der Krankenkasse abrufen.

Bitte beachten Sie:

  • Sie erhalten vom Arzt ab sofort nur noch die Daten Ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (in der Regel als Ausdruck auf Kosten des Arztes). Einen gesetzlichen Anspruch haben Sie nur auf die Kenntnis des Datensatzes an sich.
  • Die Krankmeldung geht zum Zeitpunkt der Ausstellung vom Arzt direkt an die Krankenkasse. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit darf nur in begründeten Aausnahmefällen maximal einen Werktag (oder über ein Wochenende o. Feiertage) zurückdatiert werden! Hier sind keinerlei Ausnahmen mehr möglich!
    Sie erhalten Ihre Krankmeldung ab dem Tag Ihrer Untersuchung bei mir! Das heißt, Sie müssen sich an diesem Tag in der Praxis oder ggf. bei einem Vertreter oder dem Ärztlichen Notdienst persönlich vorstellen.
    → siehe Beispiele
  • Bei mir erhalten Sie zunächst noch einen Ausdruck der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Ihre Akten auf Papier. Der Ausdruck wird von mir privat finanziert und ist keine Leistung Ihrer Krankenkasse!
  • Sollte Ihr Arbeitgeber dennoch eine Papierbescheinigung von Ihnen verlangen, so weisen Sie ihn auf folgende Gesetzeslage hin: Alle Arbeitgeber sind in Deutschland ab 01.01.2023 zu diesem Verfahren gesetzlich verpflichtet. Es besteht kein Rechtsanspruch des Arbeitgebers auf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch Sie oder durch den Arzt mehr!
  • Eine rückwirkende Austellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist ab sofort rechtlich und technisch definitiv nicht mehr möglich!

Für alle privat versicherten Patienten ändert sich nichts

Sie erhalten nach wie vor die gewohnte schriftliche Krankmeldung.

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